Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 17
Kapazitätsvorschriften
Der Betrieb der Fluglinien zwischen dem österreichischen Hoheitsgebiet und dem marokkanischen Hoheitsgebiet oder umgekehrt auf dem im Anhang zum vorliegenden Abkommen genannten Flugstreckenplan stellt für die beiden Länder ein grundlegendes und wesentliches Recht dar.
Für den Betrieb dieser Fluglinien:
wird, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3, die Kapazität gleichmäßig zwischen den marokkanischen Unternehmen und den österreichischen Unternehmen aufgeteilt;
wird die auf jeder der Strecken bereitgestellte Gesamtkapazität der vernünftigerweise vorhersehbaren Nachfrage angepaßt.
Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder momentanen
Verkehrs auf diesen Strecken zu entsprechen, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen miteinander geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen. Sie setzen davon unverzüglich die Luftfahrtbehörden ihrer Länder in Kenntnis, die sich konsultieren können, wenn sie dies für zweckdienlich halten;
Wenn eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einer oder auf mehreren Flugstrecken die ihm zugestandene Beförderungskapazität teilweise oder zur Gänze nicht auszunützen wünscht, hat es mit dem anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Einvernehmen herzustellen, um diesem für eine bestimmte Zeit die Beförderungskapazität, über die es im vorgesehenen Rahmen verfügt, zur Gänze oder teilweise zu übertragen.
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das seine Rechte
ganz oder teilweise übertragen hat, kann nach Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.
Dokumentnummer
NOR40004472