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Art. 17

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1729.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 17

Kapazitätsvorschriften

  1. Litera a
    Der Betrieb der Fluglinien zwischen dem österreichischen Hoheitsgebiet und dem marokkanischen Hoheitsgebiet oder umgekehrt auf dem im Anhang zum vorliegenden Abkommen genannten Flugstreckenplan stellt für die beiden Länder ein grundlegendes und wesentliches Recht dar.
  2. Litera b
    Für den Betrieb dieser Fluglinien:
    1. Ziffer eins
      wird, vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 3, die Kapazität gleichmäßig zwischen den marokkanischen Unternehmen und den österreichischen Unternehmen aufgeteilt;
    2. Ziffer 2
      wird die auf jeder der Strecken bereitgestellte Gesamtkapazität der vernünftigerweise vorhersehbaren Nachfrage angepaßt.
      Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder momentanen
      Verkehrs auf diesen Strecken zu entsprechen, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen miteinander geeignete Maßnahmen zu beschließen, um dieser vorübergehenden Verkehrssteigerung nachzukommen. Sie setzen davon unverzüglich die Luftfahrtbehörden ihrer Länder in Kenntnis, die sich konsultieren können, wenn sie dies für zweckdienlich halten;
    3. Ziffer 3
      Wenn eines der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einer oder auf mehreren Flugstrecken die ihm zugestandene Beförderungskapazität teilweise oder zur Gänze nicht auszunützen wünscht, hat es mit dem anderen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Einvernehmen herzustellen, um diesem für eine bestimmte Zeit die Beförderungskapazität, über die es im vorgesehenen Rahmen verfügt, zur Gänze oder teilweise zu übertragen.
      Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen, das seine Rechte
      ganz oder teilweise übertragen hat, kann nach Ablauf der genannten Frist wieder voll in seine Rechte eintreten.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004472