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Art. 18

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1829.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Betriebsprogramm - Kontrolle der Statistik

  1. Litera a
    Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile nicht später als 30 Tage vor Beginn des Betriebes der vereinbarten Fluglinien die Art des Transports, die verwendeten Typen und die vorgesehenen Flugpläne bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
  2. Litera b
    Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen und sonstigen statistischen Unterlagen über die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Statistiken haben alle erforderlichen Angaben zu enthalten, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004473