Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 18
Betriebsprogramm - Kontrolle der Statistik
Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile nicht später als 30 Tage vor Beginn des Betriebes der vereinbarten Fluglinien die Art des Transports, die verwendeten Typen und die vorgesehenen Flugpläne bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle regelmäßigen und sonstigen statistischen Unterlagen über die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu übermitteln, welche billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden können. Diese Statistiken haben alle erforderlichen Angaben zu enthalten, um Umfang sowie Ursprung und Bestimmung des Verkehrs zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR40004473