Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 19
Tarife
Die Festsetzung der auf den vereinbarten Fluglinien, die die im vorliegenden Abkommen genannten österreichischen und marokkanischen Strecken befliegen, anzuwendenden Tarife hat nach Möglichkeit durch Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erfolgen.
Diese Unternehmen haben vorzugehen:
entweder in Durchführung der Beschlüsse, die durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) angenommen wurden;
oder durch direktes Einvernehmen nach Konsultierung, falls erforderlich, mit Flugbeförderungsunternehmen dritter Staaten, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen.
Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden herabgesetzt werden.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes a) nicht erzielen, oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes b) unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.
Als letztes Mittel wird das in Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren herangezogen werden.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.
Dokumentnummer
NOR40004474