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Art. 19

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1929.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

Tarife

  1. Litera a
    Die Festsetzung der auf den vereinbarten Fluglinien, die die im vorliegenden Abkommen genannten österreichischen und marokkanischen Strecken befliegen, anzuwendenden Tarife hat nach Möglichkeit durch Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erfolgen.
Diese Unternehmen haben vorzugehen:
  1. Ziffer eins
    entweder in Durchführung der Beschlüsse, die durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) angenommen wurden;
  2. Ziffer 2
    oder durch direktes Einvernehmen nach Konsultierung, falls erforderlich, mit Flugbeförderungsunternehmen dritter Staaten, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen.
    1. Litera b
      Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden herabgesetzt werden.
    2. Litera c
      Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes a) nicht erzielen, oder erklärt sich einer der beiden Vertragschließenden Teile mit einem Tarif, der ihm gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes b) unterbreitet wurde, nicht einverstanden, so sollen die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile versuchen, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.
    Als letztes Mittel wird das in Artikel 10 des vorliegenden Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren herangezogen werden.
    Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, welcher seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung der bisher in Kraft stehenden Tarife zu verlangen.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004474