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Art. 20

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2029.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 20

Liberalisierte Flüge - Bedingungen

  1. Litera a
    Jeder Vertragschließende Teil gewährt den interessierten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles die Bewilligung, nichtplanmäßige kommerzielle Luftbeförderungen aus oder nach seinem Gebiet durchzuführen, ohne Auferlegung der in Artikel 5 Absatz 2 der Konvention vorgesehenen „Vorschriften, Bedingungen und Einschränkungen”, sofern solche Luftfahrzeuge eingesetzt werden bei:
    1. Ziffer eins
      Flügen zur Durchführung von Katastrophen- oder Noteinsätzen;
    2. Ziffer 2
      Taxi-Passagierflügen mit Gelegenheitscharakter auf Bestellung, vorausgesetzt, daß das Luftfahrzeug über eine Kapazität von nicht mehr als sechs Sitzen verfügt und daß der Bestimmungsort durch die Mieter gewählt und kein Teil des Fassungsraumes öffentlich weiterverkauft wird;
    3. Ziffer 3
      Flügen, bei welchen der gesamte Laderaum durch eine einzelne Person (Einzelperson, Firma, Gesellschaft oder Institution) für die Beförderung ihres Personals oder ihrer Waren gemietet wird, vorausgesetzt, daß kein Teil dieses Fassungsraumes weiterverkauft wird.
  2. Litera b
    Die gleiche Behandlung gilt für Luftfahrzeuge, die zu einer der
folgenden Beförderungsarten eingesetzt sind:
  1. Ziffer eins
    Ausschließlich zur Beförderung von Fracht;
  2. Ziffer 2
    zur Beförderung von Fluggästen zwischen Gebieten, die keine Verbindung durch planmäßige Fluglinien aufweisen;
  3. Ziffer 3
    zu Einzelflügen, bei denen kein Unternehmer gemäß diesem Unterabschnitt zu mehr als einem Flug monatlich zwischen den beiden gleichen Verkehrszentren mit allen ihm verfügbaren Luftfahrzeugen berechtigt ist.
Jedoch kann jeder Vertragschließende Teil die Einstellung der in Absatz b) dieses Artikels festgesetzten Beförderungsarten verlangen, wenn er der Ansicht ist, daß diese die Interessen seiner regelmäßigen Luftverkehrslinien beeinträchtigen.
Ferner kann bezüglich der in Unterabschnitt 2 dieses Absatzes angeführten Beförderungsart jeder Vertragschließende Teil frei die Ausdehnung der Gebiete (einschließlich des oder der in Betracht kommenden Flughafens oder Flughäfen) festsetzen und jederzeit eine solche Festsetzung abändern.

Schlagworte

Katastropheneinsatz

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004475