Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 21
Inkrafttreten des Abkommens
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragschließenden Teile einander auf diplomatischem Wege die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rabat am 22. Oktober 1975 in zwei Ausfertigungen, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR40004476