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Art. 8

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 829.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Kündigung des Abkommens

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine diesbezügliche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung wird neun Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil wirksam, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Falls der Vertragschließende Teil, der eine solche Benachrichtigung erhält, deren Empfang nicht bestätigt, so wird angenommen, daß die genannte Benachrichtigung fünfzehn (15) Tage nach ihrem Eintreffen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingegangen ist.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004463