Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit eine Konsultation zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Abänderungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges verlangen.
Diese Beratung hat spätestens innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintreffens des Ersuchens an, zu beginnen.
Die Abänderungen, deren Vornahme zu diesem Abkommen beschlossen wurden, treten nach Bestätigung durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg in Kraft.
Dokumentnummer
NOR40004464