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Art. 1

Fassungen
ab 04.07.1982 — BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.07.1982 BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.07.1982BGBl. Nr. 442/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Für den Zweck des vorliegenden Abkommens und seines Anhangs haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern im Wortlaut nichts anderes vorgesehen ist:

  1. Litera a
    „Luftfahrtbehörden“ bezeichnet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und im Falle der Republik Zypern die Zivilluftfahrtbehörde (Civil Aviation Administration) des Ministeriums für Kommunikation und öffentliche Arbeiten (Ministry of Communications and Works) oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
  2. Litera b
    „Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das eine der Vertragschließenden Parteien der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches auf den in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Flugstrecken die internationalen Fluglinien betreibt;
  3. Litera c
    „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht-gewerbliche Landung“ besitzen die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention jeweils beigegebene Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/442/A1/NOR40006852