Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1982Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 16
Die von jeder der Vertragschließenden Parteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Flugverkehrseinrichtungen durch die Luftfahrzeuge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragschließenden Partei eingehobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von ihren eigenen, auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006867