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Art. 5

Fassungen
ab 04.07.1982 — BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute04.07.1982 BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

04.07.1982BGBl. Nr. 442/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5

Ziffer eins Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei hat spätestens dreißig Tage vor der Aufnahme des Flugverkehrs auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei zwecks Zustimmung die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie den Flugplan bekanntzugeben. Diese Regelung gilt auch für nachträgliche Änderungen.

Ziffer 2 Die Luftfahrtbehörden jeder der Vertragschließenden Parteien haben den Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen alle periodischen statistischen Angaben des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens zu übermitteln, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei auf den gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Beförderungskapazität erforderlich sind. Diese Angaben müssen alle Informationen beinhalten, die zur Bestimmung des Verkehrsaufkommens sowie dessen Ausgangs- und Bestimmungspunktes notwendig sind.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006856