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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, Durchgangstransporte durch das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva, Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter Bahnverschluß zu führen.
  2. Absatz 2,Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird oder Waren in solche gebracht oder aus solchen entfernt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149289

alte Dokumentnummer

N9198258726J