Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1982Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die österreichischen Eisenbahnen sind berechtigt, Durchgangstransporte durch das Gebiet der Ungarischen Volksrepublik (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva, Deutschkreutz/Magyarfalva und Pamhagen/Fertöujlak über den Bahnhof Sopron unter Bahnverschluß zu führen.
(2)Absatz 2,Unter Bahnverschluß sind alle Maßnahmen zu verstehen, die hintanhalten sollen, daß im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik in Züge oder Zugteile zugestiegen oder aus solchen ausgestiegen wird oder Waren in solche gebracht oder aus solchen entfernt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12149289
alte Dokumentnummer
N9198258726J