Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1982Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Reisenden im Eisenbahndurchgangsverkehr und den dabei tätigen österreichischen Bediensteten, die infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse im Eisenbahnverkehr nicht mit demselben Zug weiterbefördert werden können, ist das Umsteigen in einen anderen Zug zu ermöglichen, der es ihnen erlaubt, ihre Reise im Eisenbahndurchgangsverkehr in derselben Richtung fortzusetzen. Ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben oder unzumutbar, so werden die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik dabei Hilfe leisten, diesen Reisenden und österreichischen Bediensteten, sobald es die Umstände erlauben, die Fortsetzung der Reise bzw. das Verlassen des Gebietes der Ungarischen Volksrepublik auf einem entsprechenden Weg zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12149303
Alte Dokumentnummer
N9198258740J