Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 15

Reisenden im Eisenbahndurchgangsverkehr und den dabei tätigen österreichischen Bediensteten, die infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Ereignisse im Eisenbahnverkehr nicht mit demselben Zug weiterbefördert werden können, ist das Umsteigen in einen anderen Zug zu ermöglichen, der es ihnen erlaubt, ihre Reise im Eisenbahndurchgangsverkehr in derselben Richtung fortzusetzen. Ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben oder unzumutbar, so werden die zuständigen Behörden der Ungarischen Volksrepublik dabei Hilfe leisten, diesen Reisenden und österreichischen Bediensteten, sobald es die Umstände erlauben, die Fortsetzung der Reise bzw. das Verlassen des Gebietes der Ungarischen Volksrepublik auf einem entsprechenden Weg zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149303

Alte Dokumentnummer

N9198258740J