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Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals in der Republik Österreich gelten auch für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken.
  2. Absatz 2,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Züge werden auf den im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken, mit Ausnahme des Streckenabschnittes Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron, von den österreichischen Eisenbahnen nach ihren Verkehrsvorschriften geführt. Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren, welche Verkehrsvorschriften im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron anzuwenden sind. In allen Bahnhöfen gelten die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen.
  3. Absatz 3,Für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.
  4. Absatz 4,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Wagen und ihre Ladungen müssen den für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Bedingungen bzw. anderen zwischen den beteiligten Eisenbahnen zu treffenden Vereinbarungen entsprechen.
  5. Absatz 5,Im Eisenbahndurchgangsverkehr werden Triebfahrzeuge und sonstige Fahrbetriebsmittel sowie deren Ladungen von den Eisenbahnen nicht übernommen; es werden auch keine Übernahmeprüfungen durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149294

alte Dokumentnummer

N9198258731J