Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1982Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals in der Republik Österreich gelten auch für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken.
(2)Absatz 2,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Züge werden auf den im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken, mit Ausnahme des Streckenabschnittes Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron, von den österreichischen Eisenbahnen nach ihren Verkehrsvorschriften geführt. Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren, welche Verkehrsvorschriften im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron anzuwenden sind. In allen Bahnhöfen gelten die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen.
(3)Absatz 3,Für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.
(4)Absatz 4,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Wagen und ihre Ladungen müssen den für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Bedingungen bzw. anderen zwischen den beteiligten Eisenbahnen zu treffenden Vereinbarungen entsprechen.
(5)Absatz 5,Im Eisenbahndurchgangsverkehr werden Triebfahrzeuge und sonstige Fahrbetriebsmittel sowie deren Ladungen von den Eisenbahnen nicht übernommen; es werden auch keine Übernahmeprüfungen durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12149294
alte Dokumentnummer
N9198258731J