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Art. 9

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Dienststellen und die Eisenbahnbediensteten der Ungarischen Volksrepublik sind verpflichtet, den Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinn dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
  2. Absatz 2,Den Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen ist im Fall der Erkrankung oder eines Unfalles während der Ausübung ihres Dienstes im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik die notwendige Erste Hilfe, einschließlich Arzthilfe, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen genießen im Eisenbahndurchgangsverkehr bei der Ausübung ihres Dienstes auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik den Schutz und den Beistand, die den Bediensteten der ungarischen Eisenbahnen zustehen.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Sozialversicherung für die im Eisenbahndurchgangsverkehr dienstleistenden österreichischen Eisenbahnbediensteten sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgeblich, sofern in zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht anderes bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149297

alte Dokumentnummer

N9198258734J