Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12

(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.

(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäß Artikel 9 im Register geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.

(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.

(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005187