Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1982Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 12
(1) Für jedes eingetragene Binnenschiff stellt die Registerbehörde einen Schiffsbrief aus, der die auf Grund von Artikel 8 Absätze 2 und 3 vorgenommenen Registereintragungen wiedergibt. Der Schiffsbrief enthält die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und der Vertragspartei, der sie zugehört.
(2) Werden im Schiffsbrief wiedergegebene Eintragungen gemäß Artikel 9 im Register geändert, so wird auch der Schiffsbrief geändert.
(3) Der Schiffsbrief muß auf Verlangen der zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.
(4) Hat die Registerbehörde ein Doppel des Schiffsbriefs ausgestellt, so kann es an dessen Stelle verwendet werden. Das Doppel muß als solches bezeichnet und seine Ausstellung auf dem Schiffsbrief vermerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Dokumentnummer
NOR40005187