Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in französischer und russischer Sprache ausgefertigt, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

(2) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des Übereinkommens in eine andere als die französische oder die russische Sprache hinterlegen oder erklären, daß er eine bereits hinterlegte Übersetzung annimmt. Diese Hinterlegung oder Erklärung bedeutet, daß für die Staaten, die den betreffenden Text hinterlegt oder dessen Annahme erklärt haben, dieser Text den Wert einer amtlichen Übersetzung hat, daß aber bei Nichtübereinstimmung dieses Textes mit dem französischen und dem russischen Text die beiden letztgenannten Texte allein maßgebend sind. Der Generalsekretär notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben, die hinterlegten Texte und die Staaten, die sie hinterlegt oder ihre Annahme erklärt haben.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005199