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Art. 9

Fassungen
ab 24.06.1982 — BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute24.06.1982 BGBl. Nr. 278/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

24.06.1982BGBl. Nr. 278/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

(1) Ändern sich die Tatsachen, die gemäß Artikel 8 im Register eingetragen sind, so hat der Eigentümer die Änderung der Eintragung bei der Registerbehörde zu beantragen und die erforderlichen Belege sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorzulegen.

(2) Jedoch kann jede Vertragspartei in ihrer Rechtsordnung vorsehen, daß bei der Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff die Änderung der Eintragung von demjenigen beantragt werden kann oder beantragt werden muß, der das Schiff erwirbt.

(3) Wenn das Binnenschiff untergeht, zerstört oder endgültig zur Schiffahrt untauglich wird, ist der Eigentümer verpflichtet, bei der Registerbehörde die Eintragung dieser Tatsache in das Register zu beantragen; er muß seinen Antrag begründen sowie den in Artikel 12 vorgesehenen Schiffsbrief und gegebenenfalls ein davon ausgestelltes Doppel vorlegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005184