Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Z 1, BGBl. Nr. 288/1984.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1984,.
Text
§ 13. (Anm.: Art. II) Die Umsätze, welche die im § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist. Paragraph 13, Anmerkung, Artikel römisch zwei,) Die Umsätze, welche die im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist.
Dokumentnummer
NOR12149205
Alte Dokumentnummer
N9198212300Y