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Art. 4 § 1

Fassungen
03.08.1991 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 103.08.199131.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Artikel römisch vier

Übertragung der Planung, Errichtung und Erhaltung von

Bundesstraßenteilstrecken

Paragraph eins, (1) Der Bund kann den in Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B) übertragen, sofern der in Artikel römisch zwei Paragraph 6, Absatz 2, angeführte Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 5, Absatz eins und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel römisch zwei Paragraph 10, Absatz 2, zugrunde zu legen.

  1. Absatz 2,Der Zeitpunkt der Übertragung der in den Paragraphen 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen des Absatz eins,, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR12149209

Alte Dokumentnummer

N9198212304Y