Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 963/1993Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 963 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 1Artikel 7, Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
§ 1. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmen.Paragraph eins, (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, zu übernehmen.
(2)Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen: Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
(3)Absatz 3,Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4)Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Absatz 3, festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
Dokumentnummer
NOR12149222
Alte Dokumentnummer
N9198212317Y