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Art. 8 § 2

Fassungen
03.08.1991 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 203.08.199131.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ASFINAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph 2, (1) Anmerkung, Artikel römisch acht,) Die Höhe des jeweiligen Entgeltes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzulegen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Strecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

  1. Absatz 2,Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.

Gesetzesnummer

10011551

Dokumentnummer

NOR12149230

Alte Dokumentnummer

N9198212325Y