Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 174/2004Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 4Artikel 8, Paragraph 4
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 4. (Anm.: Art. VIII) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einem Dritten die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken gemäß § 1 zu übertragen. Hiefür kann dem Dritten ein von diesem zu erhebendes Benützungsentgelt überlassen werden, soweit dies zur Abdeckung der von diesem getragenen Ausgaben der Errichtung und Erhaltung dieser Bundesstraßenstrecken, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie eines angemessenen Zuschlages für Wagnis und Gewinn erforderlich ist. Paragraph 4, Anmerkung, Artikel römisch acht,) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einem Dritten die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken gemäß Paragraph eins, zu übertragen. Hiefür kann dem Dritten ein von diesem zu erhebendes Benützungsentgelt überlassen werden, soweit dies zur Abdeckung der von diesem getragenen Ausgaben der Errichtung und Erhaltung dieser Bundesstraßenstrecken, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie eines angemessenen Zuschlages für Wagnis und Gewinn erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12149232
Alte Dokumentnummer
N9198212327Y