Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verzeichnis der gefährlichen Güter
§ 2. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert, muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist. Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse und Bezeichnung aufzunehmen sind.Paragraph 2, (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert, muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist. Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse und Bezeichnung aufzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat das besondere Verzeichnis oder den Stauplan an Bord mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12149172
Alte Dokumentnummer
N9198212009I