Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.12.1982 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.12.198231.08.1998 BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.12.1982BGBl. Nr. 565/1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verzeichnis der gefährlichen Güter

Paragraph 2, (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes, das gefährliche Güter befördert, muß ein besonderes Verzeichnis mitführen, in dem die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit ihrer Klasse und Bezeichnung angeführt sind und der Platz, an dem sie gestaut sind, angegeben ist. Anstelle des besonderen Verzeichnisses kann ein ausführlicher Stauplan verwendet werden, in dem alle gefährlichen Güter an Bord mit ihrer Klasse und Bezeichnung aufzunehmen sind.

  1. Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat das besondere Verzeichnis oder den Stauplan an Bord mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Gesetzesnummer

10011552

Dokumentnummer

NOR12149172

Alte Dokumentnummer

N9198212009I