Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbot des Rauchens, der Verwendung von
offenem Feuer und Licht und der Durchführung
funkenbildender Arbeiten
§ 5. (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.Paragraph 5, (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.
(2)Absatz 2,In Bereichen, in denen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen oder sonstige Stoffe, die als brennbar zu bezeichnen sind, gelagert werden, dürfen Arbeiten, die zur Funkenbildung führen können, nicht durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 genannten Bereiche festzulegen und für die Befolgung der Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen zu sorgen.Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, die in Absatz eins und 2 genannten Bereiche festzulegen und für die Befolgung der Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12149175
Alte Dokumentnummer
N9198212012I