Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.12.1982 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.12.198231.08.1998 BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.12.1982BGBl. Nr. 565/1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verbot des Rauchens, der Verwendung von

offenem Feuer und Licht und der Durchführung

funkenbildender Arbeiten

Paragraph 5, (1) Im Bereich der Ladung ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten.

  1. Absatz 2,In Bereichen, in denen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen oder sonstige Stoffe, die als brennbar zu bezeichnen sind, gelagert werden, dürfen Arbeiten, die zur Funkenbildung führen können, nicht durchgeführt werden.
  2. Absatz 3,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, die in Absatz eins und 2 genannten Bereiche festzulegen und für die Befolgung der Verbote durch alle an Bord befindlichen Personen zu sorgen.

Gesetzesnummer

10011552

Dokumentnummer

NOR12149175

Alte Dokumentnummer

N9198212012I