Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Besondere Maßnahmen beim Umschlag
§ 7. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, beim Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, ausgenommen solche, die so verpackt oder so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr sind, sowie von brennbaren Gasen oder entzündlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C während der gesamten Liegezeit folgende Vorschriften zu beachten:Paragraph 7, (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes ist verpflichtet, beim Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, ausgenommen solche, die so verpackt oder so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr sind, sowie von brennbaren Gasen oder entzündlichen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad C während der gesamten Liegezeit folgende Vorschriften zu beachten:
Der Umschlag ist zu überwachen;
es muß gewährleistet sein, daß das Frachtschiff bei Gefahr sofort verholen kann. An Deck belegte Leinen müssen klar zum Schleppen am Vor- und Achterschiff bis zur Wasserlinie über Bord hängen;
bei Herannahen eines Gewitters und bei den Umschlag gefährdenden Verhältnissen am Liegeplatz ist der Umschlag verboten;
es dürfen nur geeignete Umschlagsgeräte verwendet werden;
im Umschlagsbereich dürfen keine Reparaturen durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür zu sorgen, daß bei Gefahr des Funkenfluges in einem Abstand von weniger als 30 m von Funkenquellen auf Frachtschiffen kein Umschlag von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen oder sonstigen Stoffen, die als brennbar zu bezeichnen sind, stattfindet und die Feuerlöscheinrichtungen des Frachtschiffes betriebsbereit sind und das erforderliche Personal verfügbar ist.
(3)Absatz 3,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat beim Umschlag gefährlicher Güter in Häfen die jeweiligen Anordnungen der örtlichen Hafenorgane zu befolgen.
(4)Absatz 4,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat für die Abwendung einer möglichen Gefahr zu sorgen und gegebenenfalls die örtlichen Hafenorgane zu verständigen, wenn ihm die Beschädigung von Versandstücken gemeldet oder sonst bekannt wird.
Dokumentnummer
NOR12149177
Alte Dokumentnummer
N9198212014I