Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1983Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Übergang
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Förderungsnehmers ist § 3 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.Auf Antrag des Förderungsnehmers ist Paragraph 3, Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 in der Fassung des römisch zwei. Abschnittes dieses Bundesgesetzes auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Zusicherung der Förderung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen ist.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 5 Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.Auf Antrag des Förderungsnehmers werden Zuschüsse zur Verzinsung von zur Vorfinanzierung eingesetzten Eigenmitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 nachträglich auch in Förderungsfällen gemäß dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982 geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12149395
alte Dokumentnummer
N9198314776L