Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1983Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
in den ersten drei Jahren der Tilgung zur Annuität 2,5 vH des Darlehensbetrages und in der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag zur Annuität zu leisten; im Falle von Mehrleistungen des Landes gemäß § 2 Abs. 2 verringern sich diese Beiträge zur Annuität entsprechend;in den ersten drei Jahren der Tilgung zur Annuität 2,5 vH des Darlehensbetrages und in der Folge einen gemäß Absatz 2, erhöhten Beitrag zur Annuität zu leisten; im Falle von Mehrleistungen des Landes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verringern sich diese Beiträge zur Annuität entsprechend;
für seine Eigenmittel eine Verzinsung von höchstens 1 vH über dem jeweiligen Eckzinssatz gemäß § 20 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, anzurechnen;für seine Eigenmittel eine Verzinsung von höchstens 1 vH über dem jeweiligen Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, anzurechnen; die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.
(2)Absatz 2,Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung jährlich entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder durch Verordnung einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung Bedacht zu nehmen.Der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Beitrag zur Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung jährlich entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder durch Verordnung einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12149388
alte Dokumentnummer
N9198314769L