Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 31.12.1983 — BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.12.1983 BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1983BGBl. Nr. 661/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      in den ersten drei Jahren der Tilgung zur Annuität 2,5 vH des Darlehensbetrages und in der Folge einen gemäß Absatz 2, erhöhten Beitrag zur Annuität zu leisten; im Falle von Mehrleistungen des Landes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verringern sich diese Beiträge zur Annuität entsprechend;
    2. Ziffer 2
      für seine Eigenmittel eine Verzinsung von höchstens 1 vH über dem jeweiligen Eckzinssatz gemäß Paragraph 20, Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, anzurechnen;
    3. Ziffer 3
      die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in Paragraph 8, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Beitrag zur Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung jährlich entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder durch Verordnung einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149388

alte Dokumentnummer

N9198314769L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/661/P3/NOR12149388