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Art. 2

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 595/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.01.198431.12.2018 BGBl. Nr. 595/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen - Aufhebung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 595/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen

Text

Artikel römisch zwei

  1. Absatz eins,Das im Artikel römisch eins, Absatz eins, genannte Bundesgesetz ist weiter anzuwenden,
    1. Ziffer eins
      für Verfahren zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungsverpflichtung für vor dem 1. Jänner 1984 gebührende Wohnungsbeihilfen;
    2. Ziffer 2
      bei Einhebung, Verrechnung und Aufteilung des vor dem 1. Jänner 1984 fällig werdenden besonderen Beitrages nach Paragraph 12, Absatz eins bis zum Ende der im Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, festgesetzten Verjährungsfrist, sofern in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Auf bis zum 30. Juni 1984 festgestellte Beiträge ist Paragraph 12, Absatz 3, des im Artikel römisch eins, Absatz eins, genannten Bundesgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Im ersten Satz sind die Worte „im Bundesvoranschlag dieses Jahres“ durch die Worte „im Bundesvoranschlag des Jahres 1983“ zu ersetzen.
    2. Ziffer 2
      Der vorletzte Satz hat zu entfallen.
  3. Absatz 3,Die nach dem 30. Juni 1984 festgestellten Beiträge verbleiben den Krankenversicherungsträgern.
  4. Absatz 4,Aufwendungen der Sozialversicherungsträger zur Bedeckung von Ansprüchen auf Wohnungsbeihilfe für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiträume, die nach dem 29. Feber 1984 anfallen, sind aus Mitteln der Sozialversicherung zu bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10011555

Dokumentnummer

NOR12149425

Alte Dokumentnummer

N9198322962J