Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen - Aufhebung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Das im Art. I Abs. 1 genannte Bundesgesetz ist weiter anzuwenden,Das im Artikel römisch eins, Absatz eins, genannte Bundesgesetz ist weiter anzuwenden,
für Verfahren zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und Leistungsverpflichtung für vor dem 1. Jänner 1984 gebührende Wohnungsbeihilfen;
bei Einhebung, Verrechnung und Aufteilung des vor dem 1. Jänner 1984 fällig werdenden besonderen Beitrages nach § 12 Abs. 1 bis zum Ende der im § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, festgesetzten Verjährungsfrist, sofern in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.bei Einhebung, Verrechnung und Aufteilung des vor dem 1. Jänner 1984 fällig werdenden besonderen Beitrages nach Paragraph 12, Absatz eins bis zum Ende der im Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, festgesetzten Verjährungsfrist, sofern in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Auf bis zum 30. Juni 1984 festgestellte Beiträge ist § 12 Abs. 3 des im Art. I Abs. 1 genannten Bundesgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden:Auf bis zum 30. Juni 1984 festgestellte Beiträge ist Paragraph 12, Absatz 3, des im Artikel römisch eins, Absatz eins, genannten Bundesgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen anzuwenden:
Im ersten Satz sind die Worte „im Bundesvoranschlag dieses Jahres“ durch die Worte „im Bundesvoranschlag des Jahres 1983“ zu ersetzen.
Der vorletzte Satz hat zu entfallen.
(3)Absatz 3,Die nach dem 30. Juni 1984 festgestellten Beiträge verbleiben den Krankenversicherungsträgern.
(4)Absatz 4,Aufwendungen der Sozialversicherungsträger zur Bedeckung von Ansprüchen auf Wohnungsbeihilfe für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiträume, die nach dem 29. Feber 1984 anfallen, sind aus Mitteln der Sozialversicherung zu bestreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Dokumentnummer
NOR12149425
Alte Dokumentnummer
N9198322962J