Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenteilstrecke - Übertragung Tauernautobahn AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1983Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Die Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach (A 2) wird zur Planung und Errichtung der Tauernautobahn Aktiengesellschaft übertragen.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
Die Übertragung zur Planung und Errichtung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, vom Bundesminister für Bauten und Technik Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009
Dokumentnummer
NOR12149421
Alte Dokumentnummer
N9198322958J