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Art. 1

Fassungen
23.07.1983 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 375/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.07.198331.12.2004 BGBl. Nr. 375/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßenteilstrecke - Übertragung Autobahnen/Schnellstraßen AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.07.1983BGBl. Nr. 375/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).

Text

Die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels (südliche Stadtgrenze), ausgenommen die bereits verkehrsübergebene Strecke von der Anschlußstelle Pichl bis zum Knoten Wels, wird zur Planung und Errichtung der Autobahnen- und Schnellstraßen - Aktiengesellschaft übertragen.

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

Die Übertragung zur Planung und Errichtung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.

Schlagworte

Bauzeitrahmen, Bauzeitplan

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009

Gesetzesnummer

10011562

Dokumentnummer

NOR12149314

Alte Dokumentnummer

N9198311605Y