Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßenteilstrecke - Übertragung Autobahnen/Schnellstraßen AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 375/1983Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Die Teilstrecke der A 8 Innkreis Autobahn von Ried/Innkreis bis Wels (südliche Stadtgrenze), ausgenommen die bereits verkehrsübergebene Strecke von der Anschlußstelle Pichl bis zum Knoten Wels, wird zur Planung und Errichtung der Autobahnen- und Schnellstraßen - Aktiengesellschaft übertragen.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.
Die Übertragung zur Planung und Errichtung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt. Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten. Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, vom Bundesminister für Bauten und Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Schlagworte
Bauzeitrahmen, Bauzeitplan
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2009
Dokumentnummer
NOR12149314
Alte Dokumentnummer
N9198311605Y