Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vollziehung
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.Paragraph 8, (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 1, 2 und 6 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie des § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 - soweit Interessen des österreichischen Außenhandels berührt werden - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins, 2 und 6 ist der Bundesminister für Verkehr betraut, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, - soweit Interessen des österreichischen Außenhandels berührt werden - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.
(3)Absatz 3,Die Vorbereitung von nach diesem Bundesgesetz abzuschließenden Binnenschiffahrtsabkommen obliegt dem Bundesminister für Verkehr, die Verhandlung dieser Abkommen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr.
Dokumentnummer
NOR12149418
Alte Dokumentnummer
N9198322955J