Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 802/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Rechtliche Stellung
§ 1. (1) Die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal ist eine Anstalt des Bundes und untersteht dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Sie wird im folgenden als Anstalt bezeichnet. Der Anstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben sowie durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch zu machen.Paragraph eins, (1) Die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal ist eine Anstalt des Bundes und untersteht dem Bundesministerium für Bauten und Technik. Sie wird im folgenden als Anstalt bezeichnet. Der Anstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bauten und Technik die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben sowie durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gebrauch zu machen.
(2)Absatz 2,Die Anstalt ist eine betriebsähnliche Einrichtung des Bundes.
Dokumentnummer
NOR12149404
Alte Dokumentnummer
N9198322941J