Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 802/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt jene technischen Sachgebiete, die nach Maßgabe des Standes der Technik unter Berücksichtigung der der Anstalt in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft einem er nachfolgend angeführten Fachbereiche angehören:Paragraph 2, (1) Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt jene technischen Sachgebiete, die nach Maßgabe des Standes der Technik unter Berücksichtigung der der Anstalt in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wirtschaft einem er nachfolgend angeführten Fachbereiche angehören:
Elektrotechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete Energietechnik und Informationstechnik;
Geotechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete Geochemie, Geophysik und Straßenwesen;
Maschinenbautechnik;
dazu gehören insbesondere die Sachgebiete Wärmetechnik, Kältetechnik, Strömungstechnik, Meß- und Regeltechnik und Bauphysik.
(2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt ferner die ihr in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben auf den im Abschnitt C dieses Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, angeführten Sachgebieten, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen.Der Wirkungsbereich der Anstalt umfaßt ferner die ihr in diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben auf den im Abschnitt C dieses Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, angeführten Sachgebieten, soweit sie nicht unter Absatz eins, fallen.
Schlagworte
Meßtechnik, BGBl. Nr. 389/1973
Dokumentnummer
NOR12149405
Alte Dokumentnummer
N9198322942J