Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 802/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Aufgaben
§ 3. (1) Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hat die Anstalt insbesondere folgende Aufgaben:Paragraph 3, (1) Im Rahmen ihres Wirkungsbereiches hat die Anstalt insbesondere folgende Aufgaben:
Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die Aufgabe gemäß Z 2 bis 5;Gewinnung von Erkenntnissen nach wissenschaftlichen und technischen Methoden als Grundlage für die Aufgabe gemäß Ziffer 2 bis 5;
Durchführung von Versuchen, Untersuchungen, Erprobungen und Materialprüfungen gegen Entgelt;
Erstellung von Befunden und Berichten, Abgabe von Gutachten und Ausstellung von Zeugnissen gegen Entgelt;
Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gegen Entgelt;
Dokumentation, Informationsvermittlung und Beratung gegen Entgelt.
(2)Absatz 2,Die Anstalt erbringt ihre in Abs. 1 vorgesehenen Leistungen für den Bund als Träger von Privatrechten.Die Anstalt erbringt ihre in Absatz eins, vorgesehenen Leistungen für den Bund als Träger von Privatrechten.
Schlagworte
Forschungsvorhaben
Dokumentnummer
NOR12149406
Alte Dokumentnummer
N9198322943J