Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 802/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 802 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Organisation
§ 5. (1) Die Leistung der Anstalt obliegt dem Direktor.Paragraph 5, (1) Die Leistung der Anstalt obliegt dem Direktor.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Bauten und Technik hat eine Geschäftseinteilung sowie eine Geschäftsordnung für die Anstalt zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über
die organisatorische Gliederung der Anstalt,
die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
Dokumentnummer
NOR12149408
Alte Dokumentnummer
N9198322945J