Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anlage B
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Eintragungszeichen für Zivilluftfahrzeuge
Gruppe I
Erster Buchstabe des
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Eintragungszeichens
Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der
Segelflugzeuge, Motorsegler und
Ultraleichtflugzeuge
Gewichtsklasse A: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 2 000 kg,
die Buchstaben D und K -A..
bleiben für Flugzeuge mit -C..
mehr als 3 Sitzplätzen -D..
vorbehalten -K..
Gewichtsklasse B: einmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
2 000 bis einschließlich
5 700 kg -E..
Gewichtsklasse C: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse bis
einschließlich 5 700 kg -F..
Gewichtsklasse D: ein- und mehrmotorige
Flugzeuge mit einer
höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
5 700 bis einschließlich
14 000 kg -G..
Gewichtsklasse E: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
14 000 bis einschließlich
20 000 kg -H..
Gewichtsklasse F: mehrmotorige Flugzeuge mit
einer höchtszulässigen
Abflugmasse von mehr als
20 000 kg -I..
Die Ausführungen
betreffend die
Gewichtsklassen A - F
gelten sinngemäß auch
für andere Luftfahrzeuge
als Flugzeuge.
Abweichend von der
allgemeinen
gewichtsklassenmäßigen
Kennzeichnungsregel ist
für die nachstehend
angeführten Luftfahrzeuge
eine besondere
Kennzeichnungsregel
maßgebend:
- Luftfahrzeuge, die im
gewerbsmäßigen, planmäßigen
Luftverkehr (Linienverkehr)
eingesetzt werden -L..
- Luftfahrzeuge des Bundes -B..
- Experimental-Luftfahrzeuge
sowie Luftfahrzeuge, die sich
im Erprobungszustand befinden
oder ausschließlich
Vorführungszwecken dienen -V..
- Luftfahrzeuge, die mit einer
Zwischenbewilligung gem. § 20
Luftfahrtgesetz betrieben werden,
wenn sie nicht bereits unter
einem anderen Kennzeichen
im Luftfahrzeugregister
eingetragen sind
(Überstellungskennzeichen) -U..
Bei den Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen ist überdies der
Buchstabe für nachstehend angeführte und mit besonderen Baumerkmalen ausgestattete Luftfahrzeuge kennzeichnend:
Zweiter Buchstabe des
Eintragungszeichens
a) Wasser- und
Amphiebienfahrzeuge -.W.
b) Drehflügler
(Hubschrauber,
Tragschrauber) -.X.
c) Luftfahrzeuge leichter
als Luft -.Z-
Gruppe II
Segelflugzeuge, Motorsegler und Ultraleichtflugzeuge
Zifferngruppe des
Eintragungszeichens
Segelflugzeuge 0001 - 0999
und 5001 - 6999
Ultraleichtflugzeuge 7001 - 8989
Segelflugzeuge, die sich
in Erprobung befinden 8990 - 8999
Motorsegler 9001 - 9989
Motorsegler, die sich
in Erprobung befinden 9990 - 9999