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Anlage D
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MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
1. M otorflugzeuge bis 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
1.1 Grundausrüstung
1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:
ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
eine Überzieh-Warneinrichtung,
eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.
1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.
Für Flugzeuge mit Turbinenmotoren zusätzlich:
ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstofffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
ein Außenlufttemperaturanzeiger,
eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.
1.1.3 Sonstige Ausrüstung:
ein Sitz für jeden Insassen,
ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
ein Zündschalter für jeden Motor,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 sowie für mehrmotorige Flugzeuge der Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 3: 1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für mehrmotorige Flugzeuge der Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 :
eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
ein Wendezeiger mit Scheinlot,
eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.
1.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden).
1.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
1.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 1.3, jedoch zusätzlich:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
ein künstlicher Horizont,
ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
eine Vergasertemperaturanzeige,
ein Außenluftthermometer,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
1.5 Instrumentenflüge
1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:
eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
eine Marker-Empfangsanlage,
Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3: 1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 :
ein zweiter Landescheinwerfer,
eine Doppelsteuereinrichtung,
eine zweite ausreichende Stromquelle,
eine Alternate Static Source,
eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
eine Wetterradaranlage.
Vom zweiten Pilotenplatz aus sichtbar außerdem:
der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein zweiter künstlicher Horizont,
die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
Für beide Piloten sichtbar angeordnet außerdem:
ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
1.6 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
ein mindestens 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
1.7 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
eine Doppelsteuereinrichtung,
eine Bremseinrichtung für den Lehrer.
1.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
1.9 Banner-Schleppflüge
Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:
- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.
1.10 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die gemäß 1.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.
2. Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)
2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:
eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt); wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein Wendezeiger mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß 2.1.2 geforderte dritte künstliche Horizont vorhanden ist,
ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle,
ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.
2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:
eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.
2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:
eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit VMO/MMO größer als 0,8 VDF/MDF oder VD/MD,
ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
eine Überziehwarneinrichtung.
2.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
2.2.1 Für alle Flugzeuge:
eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten.
2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.
2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor
Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:
ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte KraftstoffDurchflußmenge unterschritten wird,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.
2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.
2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen
Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:
ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.
2.3 Sonstige Ausrüstung
Ein Sitz für jeden Insassen,
Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
ein Zündschalter für jeden Motor,
ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
eine Alternate Static Source,
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
ein Cockpit-Voice-Recorder und Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mit mehr als 30 Fluggastsitzen,
ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
ein Höhenvorwahlwarnsystem,
eine Fahrwerkswarneinrichtung,
mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 2.1.1 genannten Höhenmesser).
2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung
Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis 50 Fluggastsitzen, zwei Bordapotheken für Flugzeuge mit 50 bis 150 Fluggastsitzen,
drei Bordapotheken für Flugzeuge mit 151 bis 250 Fluggastsitzen,
vier Bordapotheken für Flugzeuge mit mehr als 251 Fluggastsitzen,
ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
zwei zusätzliche Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit über 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
zwei Megaphone bei mehr als 99 Fluggastsitzen,
eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
eine Sauerstoffmaske mit Mikrophon für die Flugbesatzung im Cockpit,
Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen -, die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlage mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.
2.5 Navigationsausrüstung
Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
eine Marker-Empfangsanlage,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.
Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe II und III des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt. Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe römisch zwei und römisch drei des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.
Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse
3.1 Grundausrüstung
3.1.1 - Ein Fahrtmesser,
ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:
eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgabschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.
3.1.3 Sonstige Ausrüstung:
ein Sitz für jeden Insassen,
ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.
3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1: 3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins :
eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.
3.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden).
3.3 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
3.4 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein künstlicher Horizont,
ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
ein Außenluftthermometer,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
3.5 Instrumentenflüge
3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge
Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:
eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
eine Marker-Empfangsanlage,
Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 und 3: 3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 :
ein zweiter Landescheinwerfer,
eine Doppelsteuereinrichtung,
eine Alternate Static Source,
eine Vereisungswarnanlage,
eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
eine Wetterradaranlage.
Vom zweiten Pilotenplatz aus sichtbar außerdem:
der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein zweiter künstlicher Horizont,
die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
3.6 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
- eine Doppelsteuereinrichtung.
3.7 Absetzen von Fallschirmspringern
Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die gemäß 3.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge
Grundausrüstung gemäß 3.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfalle im Flughandbuch festgelegt.
4. Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr
4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte
ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
eine Außentemperaturanzeige,
ein künstlicher Horizont,
ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
4.2 Triebwerksüberwachungsgeräte
4.2.1 Für alle Drehflügler:
eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.
4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):
eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.
4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):
eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
4.3 Sonstige Ausrüstung
4.3.1 Für alle Drehflügler:
ein Sitz für jeden Insassen,
ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 1: 4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins :
Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.
4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:
ein rutschsicherer Auftritt,
eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
die gemäß 4.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.
4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.
5. Motorsegler
5.1 Grundausrüstung
ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
eine Überzieh-Warneinrichtung,
ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
einen Betriebsstundenzähler,
ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
5.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
5.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
5.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
5.6 Nacht-Sichtflüge
Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser,
ein künstlicher Horizont,
ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
ein Außenluftthermometer,
eine Vergasertemperaturanzeige,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
ein zweites Mikrophon.
Bei Schulflügen für Nacht-Sichtplatzflüge und Nacht-Sichtflüge müssen alle Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumente von beiden Piloten einwandfrei abgelesen werden können. Die Bedienungseinrichtungen müssen entsprechend Punkt 5.2 vorhanden sein.
5.7 Wolkenflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
eine UKW-Sende-Empfangsanlage.
5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge
Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:
eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
6.1 Grundausrüstung
Ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.
6.2 Grundschulungsflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.
6.3 Kunstflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein Fallschirm für jeden Insassen,
ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.
6.4 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
6.5 Nacht-Sichtplatzflüge
Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
6.6 Wolkenflüge
Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:
ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
7.1 Grundausrüstung
Ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Für Heißluftballone zusätzlich:
eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
eine Brennstoffdruckanzeige,
eine sturmsichere Zündquelle.
7.2 Flüge mit Luftfunkstelle
Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:
- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.
7.3 Nacht-Sichtflüge
Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:
ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
Positionslichter gemäß Anlage E,
eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
eine Taschenlampe.
Abweichungen
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen der Anlage D Abweichungen zulassen, wenn nachgewiesen wurde, daß keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist und die Einhaltung der Festlegungen der Anlage D unter Berücksichtigung der Zulassungsarten des Luftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Zulassungsart gemäß § 30 Abs. 1 Z 6.Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen der Anlage D Abweichungen zulassen, wenn nachgewiesen wurde, daß keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist und die Einhaltung der Festlegungen der Anlage D unter Berücksichtigung der Zulassungsarten des Luftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Zulassungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,
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*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.