Rechtstracker.at

Anl. 4 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 401.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Das Erfordernis einer DME-Anlage tritt erst mit 1. 1. 1985 in

Kraft vergleiche Paragraph 60, Absatz eins,)

Text

                                                      Anlage D

                                                     ----------

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

  1.     M otorflugzeuge  bis   5 700 kg Höchstabflugmasse *1)

  1.1    Grundausrüstung

1.1.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte:

  • Strichaufzählung
    ein Fahrtmesser,
  • Strichaufzählung
    ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Überzieh-Warneinrichtung,
  • Strichaufzählung
    eine Geschwindigkeitswarneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenmotoren.

1.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

  • Strichaufzählung
    ein Drehzahlmesser für jeden Motor oder bei Turbinenmotoren Anzeigen für die Läuferdrehzahlen einschließlich der Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Ölmanometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
  • Strichaufzählung
    ein Ölthermometer für jeden Motor und jedes von diesem getrennte Turbolader-Ölsystem,
  • Strichaufzählung
    ein Zylinderkopfthermometer für jeden luftgekühlten Motor mit Kühlklappen,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpen versorgten Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor oder Motor mit Verstelluftschraube,
  • Strichaufzählung
    eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß alle in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Funktion sind,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Kraftstoff direkt in den Motor entnommen wird,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige für die Ansauglufttemperatur für Motoren mit Ansaugluft-Vorwärmung und einer festgelegten höchstzulässigen Ansauglufttemperatur, sofern diese überschritten werden kann,
  • Strichaufzählung
    ein Feuerwarnanzeigegerät für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und mehrmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotoren mit Turbolader.

Für Flugzeuge mit Turbinenmotoren zusätzlich:
  • Strichaufzählung
    ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor, sofern der Kraftstofffluß innerhalb zulässiger Werte zu halten ist,
  • Strichaufzählung
    ein Schubanzeiger oder ein Gasdruckanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Außenlufttemperaturanzeiger,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung zur Anzeige eines zu niederen Öldruckes für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Kraftstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegten Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
  • Strichaufzählung
    ein Drehmomentenanzeiger bei Propellerturbinen für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zugelassenen Wert unterschreitet,
  • Strichaufzählung
    eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Strahltriebwerk mit Schubumkehreinrichtung,
  • Strichaufzählung
    eine Funktions-Anzeige der Vereisungsschutzanlage.

1.1.3 Sonstige Ausrüstung:

  • Strichaufzählung
    ein Sitz für jeden Insassen,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
  • Strichaufzählung
    ein Zündschalter für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Flugzeuges erforderlich,
  • Strichaufzählung
    eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladeeinrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
  • Strichaufzählung
    eine Bordapotheke,
  • Strichaufzählung
    ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.

1.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, sowie für mehrmotorige Flugzeuge der Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 :

  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Scheinlot,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung zur Verhütung und Beseitigung von Eisansatz in der Luftansauganlage,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung zur Zufuhr von Ersatzluft für Einspritzmotoren,
  • Strichaufzählung
    Aufschriften für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
  • Strichaufzählung
    eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
  • Strichaufzählung
    ein Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen.

1.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden).

1.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe.

1.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 1.3, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
  • Strichaufzählung
    ein künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Scheinlotanzeige (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden); Wendezeiger und künstlicher Horizont sind aus von einander unabhängigen Energiequellen zu versorgen,
  • Strichaufzählung
    ein Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    eine Vergasertemperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Amperemeter,
  • Strichaufzählung
    ein Außenluftthermometer,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 1.1.4 vorhanden),
  • Strichaufzählung
    eine VOR-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
  • Strichaufzählung
    ein Kopfhörer (oder zwei Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist),
  • Strichaufzählung
    ein zweites Mikrophon.

1.5 Instrumentenflüge

1.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 1.4, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Radiokompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Marker-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
  • Strichaufzählung
    eine DME-Anlage.

1.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsarten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 :

  • Strichaufzählung
    ein zweites Triebwerk,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Doppelsteuereinrichtung,
  • Strichaufzählung
    eine zweite ausreichende Stromquelle,
  • Strichaufzählung
    eine Alternate Static Source,
  • Strichaufzählung
    eine Enteisungsanlage für Propeller, Tragflächen, Leitwerk und Pilotenfenster,
  • Strichaufzählung
    eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    eine Wetterradaranlage.
    Vom zweiten Pilotenplatz aus sichtbar außerdem:
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Fahrtmesser,
  • Strichaufzählung
    der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.
    Für beide Piloten sichtbar angeordnet außerdem:
  • Strichaufzählung
    ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.

1.6 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein mindestens 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
  • Strichaufzählung
    ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  • Strichaufzählung
    Pedalschlaufen.

1.7 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine Doppelsteuereinrichtung,
  • Strichaufzählung
    eine Bremseinrichtung für den Lehrer.

1.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine Schleppkupplung,
  • Strichaufzählung
    eine Zylinderkopftemperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Rückblickspiegel,
  • Strichaufzählung
    eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.

1.9 Banner-Schleppflüge

Ausrüstung gemäß 1.8, jedoch zusätzlich:

- eine Auswurfvorrichtung für den Schleppanker, sofern dieser nicht mit Sicherheit händisch ausgeworfen werden kann.

1.10 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 1.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein rutschsicherer Auftritt,
  • Strichaufzählung
    eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
  • Strichaufzählung
    ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
  • Strichaufzählung
    die gemäß 1.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.

1.11 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 1.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Schädlingsbekämpfung usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfall im Flughandbuch festgelegt.

2. Motorflugzeuge über 5 700 kg Höchstabflugmasse *1)

2.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

2.1.1 Eingebaut an jedem Pilotenplatz:

  • Strichaufzählung
    eine Fahrtmesseranlage (gegen Vereisung und Kondensation geschützt); wenn die Grenzwerte der Fluggeschwindigkeit sich mit der Höhe ändern, muß eine Anzeige für die höchstzulässige Fluggeschwindigkeit vorhanden sein, die die Änderung von VMO mit der Höhe berücksichtigt,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Scheinlot; es ist nur die Scheinlotanzeige erforderlich, wenn der gemäß 2.1.2 geforderte dritte künstliche Horizont vorhanden ist,
  • Strichaufzählung
    ein künstlicher Horizont mit vom Wendezeiger unabhängiger Energiequelle,
  • Strichaufzählung
    ein Kurskreisel mit Erdmagnetfeldstützung.

2.1.2 Von jedem Pilotenplatz aus sichtbar:

  • Strichaufzählung
    eine direkte oder indirekte Außenluft-Temperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein dritter, unabhängig versorgter, künstlicher Horizont für Flugzeuge mit Strahltriebwerken.

2.1.3 Zusätzliche Flugüberwachungsgeräte:

  • Strichaufzählung
    eine Geschwindigkeits-Warneinrichtung für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Flugzeuge mit VMO/MMO größer als 0,8 VDF/MDF oder VD/MD,
  • Strichaufzählung
    ein Machmeter für Flugzeuge mit Kompressibilitätsgrenzen, die nicht anderwertig durch die Fahrtmesseranlage angezeigt werden,
  • Strichaufzählung
    eine Überziehwarneinrichtung.

2.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

2.2.1 Für alle Flugzeuge:

  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit einer Vorkehrung zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen,
  • Strichaufzählung
    ein Kraftstoff-Vorratsanzeiger für jeden Kraftstoffbehälter,
  • Strichaufzählung
    ein Ölvorratsanzeiger für jeden Schmierstoffbehälter,
  • Strichaufzählung
    ein Öldruckanzeiger für jede unabhängige Druckölanlage jedes Motors,
  • Strichaufzählung
    eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor bzw. eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren gemeinsam mit Vorkehrungen zum Trennen der einzelnen Warneinrichtungen von der Hauptwarneinrichtung,
  • Strichaufzählung
    ein Öltemperaturanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Brandwarnanzeiger und eine Löschvorrichtung und mindestens zwei Löschbehälter für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Vorratsanzeiger für jeden Behälter von leistungssteigernden Flüssigkeiten.

2.2.2 Für Flugzeuge mit Kolbenmotoren

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Vergaser-Temperaturanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Zylinderkopf-Temperaturanzeiger für jeden luftgekühlten Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Ladedruckanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Kraftstoffdruckanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Kraftstoff-Durchflußanzeiger oder Kraftstoff-Gemischanzeiger für jeden Motor ohne automatische Höhen-Gemischregelung,
  • Strichaufzählung
    einen Drehzahlmesser für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, welche der Flugbesatzung im Fluge alle Änderungen der Motorleistung anzeigt, und zwar bei:
    1. Litera a
      automatischen Propeller-Segelstellungsanlagen oder
    2. Litera b
      einem Gesamthubraum von 38,2 Litern und darüber,
- eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in der Umkehrstellung ist.

2.2.3 Für Flugzeuge mit Turbinenmotor

Ausrüstung gemäß 2.2.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Gastemperaturanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Kraftstoff-Durchflußmesser für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Drehzahlmesser zur Anzeige der Drehzahl von Rotoren mit festgelegten Drehzahlgrenzen für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die der Flugbesatzung das Arbeiten jedes Motoranlassers anzeigt,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige für jeden Motor, die anzeigt, daß die Vereisungsschutzanlage in Betrieb ist,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte KraftstoffDurchflußmenge unterschritten wird,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß durch verlegte Filter eine bestimmte Schmierstoff-Durchflußmenge unterschritten wird,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die anzeigt, daß die in der Kraftstoffanlage eingebauten Heizeinrichtungen in Betrieb sind.

2.2.4 Für Flugzeuge mit Strahltriebwerken

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    einen Schub- oder Gasdruck-Anzeiger für jedes Triebwerk,
  • Strichaufzählung
    eine Schubumkehr-Anzeige für jedes Triebwerk mit Schubumkehreinrichtung.

2.2.5 Für Flugzeuge mit Propellerturbinen

Ausrüstung gemäß 2.2.3, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Drehmomentanzeiger für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung für jeden Propeller, die anzeigt, daß der Blatteinstellwinkel den kleinsten im Fluge zulässigen Wert unterschreitet,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung für jeden Umkehrpropeller, die anzeigt, wann der Propeller in Umkehrstellung ist.

2.3 Sonstige Ausrüstung

  • Strichaufzählung
    Ein Sitz für jeden Insassen,
  • Strichaufzählung
    Schultergurte für jeden Flugbesatzungssitz sowie für jeden mehr als 15 aus der Längsachse gedreht angeordneten Insassensitz,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschieben zu einer Gefahrenquelle wird,
  • Strichaufzählung
    zwei oder mehr unabhängige elektrische Stromquellen,
  • Strichaufzählung
    entsprechende elektrische Sicherheitseinrichtungen und Ersatzsicherungen für das Bordnetz,
  • Strichaufzählung
    ein Scheibenwischer oder eine gleichwertige Anlage für jeden Pilotenplatz,
  • Strichaufzählung
    ein Zündschalter für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    ein Anzeigegerät über die Energieversorgung der erforderlichen Fluginstrumente,
  • Strichaufzählung
    eine Vorrichtung, die die Energieversorgung der Staurohrheizung anzeigt,
  • Strichaufzählung
    ein zweites, unabhängiges Statik-Drucksystem,
  • Strichaufzählung
    eine Alternate Static Source,
  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    zwei Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für jeden Fluggastraum,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe für jedes Besatzungsmitglied,
  • Strichaufzählung
    eine Vereisungsschutzanlage bzw. eine Enteisungsanlage für alle vereisungsgefährdeten Bauteile,
  • Strichaufzählung
    eine Wetterradaranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Cockpit-Voice-Recorder und Flugdaten-Recorder für turbinengetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als neun Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    ein Bodenannäherungswarnsystem für alle turbinengetriebenen Flugzeuge mit einer Höchstabflugmasse über 15 000 kg oder mit mehr als 30 Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    ein Strahlungsanzeiger über ionisierende und Neutronenstrahlen für Flugzeuge, die in Höhen über 15 000 m betrieben werden können,
  • Strichaufzählung
    eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Motorflugzeuge mit NiCd-Starterbatterien oder eine Ladevorrichtung, die eine Überhitzung verhindert,
  • Strichaufzählung
    ein Höhenvorwahlwarnsystem,
  • Strichaufzählung
    eine Fahrwerkswarneinrichtung,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser (eventuell identisch mit einem in 2.1.1 genannten Höhenmesser).

2.4 Zusätzliche Sicherheitsausrüstung

  • Strichaufzählung
    Eine Bordapotheke für Flugzeuge mit bis 50 Fluggastsitzen, zwei Bordapotheken für Flugzeuge mit 50 bis 150 Fluggastsitzen,
    drei Bordapotheken für Flugzeuge mit 151 bis 250 Fluggastsitzen,
    vier Bordapotheken für Flugzeuge mit mehr als 251 Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    ein Handfeuerlöscher im Führungsraum, in jedem getrennten Fluggastraum sowie in jedem durch Besatzungsmitglieder zugänglichen Frachtraum,
  • Strichaufzählung
    ein zusätzlicher Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit bis zu 60 Fluggastsitzen,
    zwei zusätzliche Wasserfeuerlöscher bei Fluggasträumen mit über 60 Fluggastsitzen,
- ein Megaphon bei 60 bis 99 Fluggastsitzen (im hinteren Kabinenteil),
zwei Megaphone bei mehr als 99 Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    eine Anlage zur Aufforderung der Fluggäste, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, für jeden vom Führungsraum getrennten Fluggastraum,
  • Strichaufzählung
    Beschriftung für die Notbetätigung sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache oder in genormten Symbolen),
  • Strichaufzählung
    eine Axt,
  • Strichaufzählung
    ein Fluggastanrufsystem bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    eine Flugbesatzung-Gegensprechanlage bei mehr als 19 Fluggastsitzen,
  • Strichaufzählung
    eine Brandwarn- oder Rauchwarneinrichtung für während des Fluges nicht einsehbare und nicht zugängliche große Frachträume,
  • Strichaufzählung
    eine Sauerstoffmaske mit Mikrophon für die Flugbesatzung im Cockpit,
  • Strichaufzählung
    Rauchbrillen für die Flugbesatzung im Führungsraum,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Anzahl von Notausstiegen, die eine Evakuierung in 90 Sekunden erlaubt,
  • Strichaufzählung
    automatisch entfaltbare Notrutschen oder gleichwertige Einrichtungen für alle Notausstiege - ausgenommen über den Tragflächen -, die bei ausgefahrenem Fahrwerk mehr als 1,83 m vom Boden entfernt sind,
  • Strichaufzählung
    eine Notbeleuchtungsanlage (Kennzeichnung und Lagezeichen der Notausstiege, äußere und innere Notbeleuchtung, Notlampen), deren Energieversorgung bei Ausfall der elektrischen Anlage mindestens für zehn Minuten gewährleistet ist,
  • Strichaufzählung
    eine Warnanlage, die der Flugbesatzung anzeigt, wenn die Grenzen des Differenzdruckes und des absoluten Kabinendruckes überschritten werden, sofern Flüge bei einem Druck von weniger als 376 mb durchgeführt werden können.

2.5 Navigationsausrüstung

  • Strichaufzählung
    Zwei UKW-Sende-Empfangsanlagen,
  • Strichaufzählung
    zwei VOR-LOC-GP-Empfangsanlagen,
  • Strichaufzählung
    eine Marker-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    zwei Radiokompasse,
  • Strichaufzählung
    eine DME-Anlage,
  • Strichaufzählung
    ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, Modus C und Höhencodierung.

Anmerkung: Für Instrumentenanflüge nach der Betriebsstufe römisch zwei und römisch drei des Allwetterflugbetriebes wird die Navigationsausrüstung gesondert festgelegt.

  1. Ziffer 3
    Drehflügler bis 2 720 kg Höchstabflugmasse

3.1 Grundausrüstung

3.1.1 - Ein Fahrtmesser,

  • Strichaufzählung
    ein stromversorgungsunabhängiger Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß.

3.1.2 Triebwerksüberwachungsgeräte:

  • Strichaufzählung
    eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Motor mit Vorwärmung,
  • Strichaufzählung
    eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden mit Pumpe versorgten Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
  • Strichaufzählung
    eine Ladedruckanzeige für jeden Ladermotor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Hauptrotorgetriebe,
  • Strichaufzählung
    eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Öltank,
  • Strichaufzählung
    eine Drehzahlanzeige für jeden Motor und eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige der Funktion jeder Notpumpe,
  • Strichaufzählung
    eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Drehmomentanzeige für jeden Wellen-Turbinenmotor (ohne Abgabschub) mit festgelegtem Drehmomentgrenzwert,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige der Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige der Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage.

3.1.3 Sonstige Ausrüstung:

  • Strichaufzählung
    ein Sitz für jeden Insassen,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Pilotensitz,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Drehflüglers erforderlich,
  • Strichaufzählung
    eine Triebwerk-Feuerwarnanlage für turbinengetriebene Drehflügler,
  • Strichaufzählung
    eine Batterietemperatur-Anzeige oder eine Warnung vor zu hoher Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
  • Strichaufzählung
    eine Bordapotheke,
  • Strichaufzählung
    ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum.

3.1.4 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins :

  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    Beschriftung für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
  • Strichaufzählung
    eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
  • Strichaufzählung
    ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder für turbinengetriebene Drehflügler mit mehr als neun Fluggastsitzen.

3.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

- eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden).

3.3 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für den Fluggastraum,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe.

3.4 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 3.3, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
  • Strichaufzählung
    ein Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    ein Amperemeter,
  • Strichaufzählung
    ein Außenluftthermometer,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage (entfällt, wenn Grundausrüstung gemäß 3.1.4 vorhanden),
  • Strichaufzählung
    eine VOR-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Kopfhörer,
  • Strichaufzählung
    ein zweites Mikrophon.

3.5 Instrumentenflüge

3.5.1 Grundausrüstung für Instrumentenflüge

Ausrüstung gemäß 3.4, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine zweite UKW-Sende-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    eine LLZ-GP-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Radiokompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Marker-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    Modus C und Höhencodierung für den Sekundärradar-Transponder,
  • Strichaufzählung
    eine DME-Anlage.

3.5.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 :

  • Strichaufzählung
    ein zweites Triebwerk,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Doppelsteuereinrichtung,
  • Strichaufzählung
    eine Alternate Static Source,
  • Strichaufzählung
    eine Vereisungswarnanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Enteisungsanlage für das Pilotenfenster,
  • Strichaufzählung
    eine Erdmagnetfeldstützung für den Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    eine Wetterradaranlage.
    Vom zweiten Pilotenplatz aus sichtbar außerdem:
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Fahrtmesser,
  • Strichaufzählung
    der zweite Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    die Anzeigegeräte einer zweiten VOR-LLZ-GP-Empfangsanlage.

3.6 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

- eine Doppelsteuereinrichtung.

3.7 Absetzen von Fallschirmspringern

Grundausrüstung gemäß 3.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein rutschsicherer Auftritt,
  • Strichaufzählung
    eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
  • Strichaufzählung
    ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
  • Strichaufzählung
    die gemäß 3.1.3 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.

3.8 Arbeitsflüge und Ambulanzflüge

Grundausrüstung gemäß 3.1; die zusätzliche Ausrüstung für Ambulanzflüge, Fotoflüge, Streu- und Sprühflüge, Absetzen von Lasten usw. wird entsprechend der Verwendung im Einzelfalle im Flughandbuch festgelegt.

4. Drehflügler über 2 720 kg Höchstabflugmasse und Drehflügler im Linienverkehr

4.1 Flugüberwachungs- und Navigationsgeräte

  • Strichaufzählung
    Eine Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    eine Außentemperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Querneigungsanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer.

4.2 Triebwerksüberwachungsgeräte

4.2.1 Für alle Drehflügler:

  • Strichaufzählung
    eine Vergaserluft-Temperaturanzeige für jeden Kolbenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Zylindertemperaturanzeige für jeden luftgekühlten Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Kraftstoffbehälter,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung der Kraftstoffrestmenge, wenn der Motor von mehr als einem Tank versorgt wird,
  • Strichaufzählung
    eine Ladedruckanzeige für jeden Lader,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für zu niederen Öldruck für jedes druckölgeschmierte Getriebe,
  • Strichaufzählung
    eine Ölvorratsanzeige (zB Peilstab) für jeden Öltank und für jedes Rotorgetriebe mit eigener Ölversorgung,
  • Strichaufzählung
    eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für zu hohe Öltemperatur für jedes Hauptrotorgetriebe,
  • Strichaufzählung
    eine Gastemperaturanzeige für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Drehzahlanzeige für die Gasturbine jedes Turbinenmotors,
  • Strichaufzählung
    eine Drehzahlanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige der Hauptrotordrehzahl, die auch während der Autorotation in Funktion bleibt,
  • Strichaufzählung
    eine Drehzahlanzeige der Freilaufturbine jedes Turbinenmotors,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige der Triebwerksleistung für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für verlegten Kraftstoffilter für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Warneinrichtung für verlegten Ölfilter ohne Bypass-Einrichtung für jeden Turbinenmotor,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige über Funktion der Heizung für Teile der Kraftstoffanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Anzeige über Funktion der Vereisungsschutzanlage für jeden Turbinenmotor.

4.2.2 Zusätzlich zu 4.2.1 für Drehflügler bis 9 070 kg Höchstabflugmasse (Kategorie B):

  • Strichaufzählung
    eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Feuerwarnanlage, wenn Brandentdeckung gefordert ist.

4.2.3 Zusätzlich zu 4.2.1 für mehrmotorige Drehflügler (Kategorie A):

  • Strichaufzählung
    eine Öldruckanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Öldruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckwarneinrichtung für jeden Motor oder eine Hauptwarneinrichtung für alle Motoren mit Möglichkeit der Auftrennung,
  • Strichaufzählung
    eine Feuerwarnanlage.

4.3 Sonstige Ausrüstung

4.3.1 Für alle Drehflügler:

  • Strichaufzählung
    ein Sitz für jeden Insassen,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt mit Befestigung an mindestens drei Punkten für jeden Vordersitz und für jeden weiteren Flugbesatzungssitz,
  • Strichaufzählung
    ein Anschnallgurt für jeden übrigen Sitz,
  • Strichaufzählung
    eine Einrichtung, die verhindert, daß der Inhalt von Laderäumen durch Verschiebung zu einer Gefahrenquelle wird,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen,
  • Strichaufzählung
    ein Handfeuerlöscher im Führungsraum und in jedem getrennten Fluggastraum,
  • Strichaufzählung
    eine Bordapotheke,
  • Strichaufzählung
    ein Scheibenwischer für jeden Piloten,
  • Strichaufzählung
    eine Feuerlöschanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Batterie-Temperaturanzeige oder eine Warnung für zu hohe Batterietemperatur für Drehflügler mit NiCd-Batterie,
  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage.

4.3.2 Zusätzlich für die Verwendungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins :

  • Strichaufzählung
    Beschriftungen für die Notbetätigungen sowie für das Öffnen der Türen (zumindest in deutscher Sprache),
  • Strichaufzählung
    eine Anlage zur Aufforderung der Passagiere, sich anzuschnallen, sofern der Fluggastraum vom Führungsraum getrennt ist,
  • Strichaufzählung
    ein Flight-Data-Recorder und ein Cockpit-Voice-Recorder.

4.3.3 Zusätzlich für das Absetzen von Fallschirmspringern:

  • Strichaufzählung
    ein rutschsicherer Auftritt,
  • Strichaufzählung
    eine Tür muß leicht ausbaubar sein,
  • Strichaufzählung
    ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
  • Strichaufzählung
    die gemäß 4.3.1 erforderlichen Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden.

4.4 Für die Mindestausrüstung für die einzelnen Einsatz- und Navigationsarten gelten die in den Abschnitten 3.2 bis 3.7 festgelegten Anforderungen.

5. Motorsegler

5.1 Grundausrüstung

  • Strichaufzählung
    Ein Fahrtmesser,
  • Strichaufzählung
    ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoff-Vorratsanzeige für jeden Tank, aus dem Treibstoff direkt in den Motor entnommen wird,
  • Strichaufzählung
    ein Ölvorratsanzeiger (Peilstab) für jeden Ölbehälter,
  • Strichaufzählung
    ein Ölmanometer für jeden Motor mit Druckumlaufschmierung,
  • Strichaufzählung
    eine Öltemperaturanzeige für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Kraftstoffdruckanzeige für jeden durch Kraftstoffpumpe versorgten Motor,
  • Strichaufzählung
    eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige bei luftgekühlten Motoren mit Kühlklappen,
  • Strichaufzählung
    eine Überzieh-Warneinrichtung,
  • Strichaufzählung
    ein Drehzahlmesser für jeden Motor,
  • Strichaufzählung
    einen Betriebsstundenzähler,
  • Strichaufzählung
    ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Stromversorgungsanlage mit Hauptschaltereinrichtung, Überstrom-Schutzeinrichtungen und Ersatzsicherungen, sofern für den Betrieb der Einrichtungen des Motorseglers erforderlich,
  • Strichaufzählung
    eine Bordapotheke,
  • Strichaufzählung
    ein Bordfeuerlöscher.

5.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
  • Strichaufzählung
    eine Fahrwerk-Bremseinrichtung für den Lehrer,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.

5.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    Pedalschlaufen,
  • Strichaufzählung
    ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.

5.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

- eine UKW-Sende-Empfangsanlage.

5.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    ein Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe.

5.6 Nacht-Sichtflüge

Grundausrüstung gemäß 5.5, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein künstlicher Horizont,
  • Strichaufzählung
    ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
  • Strichaufzählung
    ein Kurskreisel,
  • Strichaufzählung
    ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
  • Strichaufzählung
    ein Außenluftthermometer,
  • Strichaufzählung
    eine Vergasertemperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Amperemeter,
  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    eine VOR-Empfangsanlage,
  • Strichaufzählung
    einen Sekundärradar-Transponder mit Modus A (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
  • Strichaufzählung
    ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
  • Strichaufzählung
    ein zweites Mikrophon.
    Bei Schulflügen für Nacht-Sichtplatzflüge und Nacht-Sichtflüge müssen alle Flugüberwachungs- und Navigationsinstrumente von beiden Piloten einwandfrei abgelesen werden können. Die Bedienungseinrichtungen müssen entsprechend Punkt 5.2 vorhanden sein.

5.7 Wolkenflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
  • Strichaufzählung
    eine UKW-Sende-Empfangsanlage.

5.8 Segelflugzeug-Schleppflüge

Grundausrüstung gemäß 5.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine Schleppkupplung,
  • Strichaufzählung
    eine Zylinderkopf-Temperaturanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Rückblickspiegel,
  • Strichaufzählung
    eine Rückmeldevorrichtung für die Schleppkupplung, sofern keine Sicht zu dieser besteht.
    1. Ziffer 6
      Segelflugzeuge

6.1 Grundausrüstung

  • Strichaufzählung
    Ein mindestens 4teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz,
  • Strichaufzählung
    ein Fahrtmesser,
  • Strichaufzählung
    ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Außenluftthermometer für Segelflugzeuge mit Wasserballast.

6.2 Grundschulungsflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    eine Steuerungsanlage für den Lehrer,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Fahrtmesser, wenn nicht für beide Piloten einwandfreie Sicht auf ein Gerät allein gewährleistet ist,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers.

6.3 Kunstflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    Pedalschlaufen,
  • Strichaufzählung
    ein Fallschirm für jeden Insassen,
  • Strichaufzählung
    ein 5teiliger Anschnallgurt für jeden Sitz für nichteingeschränkte Kunstflüge,
  • Strichaufzählung
    ein zweiter Beschleunigungsmesser für Kunstflugschulung, wenn nicht für beide Piloten eine einwandfreie Sicht auf ein Gerät gewährleistet ist.

6.4 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.

6.5 Nacht-Sichtplatzflüge

Grundausrüstung gemäß 6.1, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    eine Bordbatterie,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe.

6.6 Wolkenflüge

Ausrüstung gemäß 6.1 und 6.4, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    ein elektrischer Wendezeiger mit Scheinlot,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige.
    1. Ziffer 7
      Freiballone

7.1 Grundausrüstung

  • Strichaufzählung
    Ein Höhenmesser mit Millibar-Korrekturskala,
  • Strichaufzählung
    ein Variometer,
  • Strichaufzählung
    ein Magnetkompaß,
  • Strichaufzählung
    eine Bordapotheke,
  • Strichaufzählung
    ein Kopfschutz für jeden Insassen.
    Für Heißluftballone zusätzlich:
  • Strichaufzählung
    eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
  • Strichaufzählung
    eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
  • Strichaufzählung
    eine Brennstoffdruckanzeige,
  • Strichaufzählung
    ein Handfeuerlöscher,
  • Strichaufzählung
    eine sturmsichere Zündquelle.

7.2 Flüge mit Luftfunkstelle

Grundausrüstung gemäß 7.1, jedoch zusätzlich:

- eine UKW-Sende-Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung.

7.3 Nacht-Sichtflüge

Ausrüstung gemäß 7.2, jedoch zusätzlich:

  • Strichaufzählung
    ein Fein-Grob-Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
  • Strichaufzählung
    ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A, (ab 1. Jänner 1985 zusätzlich mit Modus C und Höhencodierung),
  • Strichaufzählung
    eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
  • Strichaufzählung
    Positionslichter gemäß Anlage E,
  • Strichaufzählung
    eine Zusammenstoßwarnlichtanlage,
  • Strichaufzählung
    ein Landescheinwerfer,
  • Strichaufzählung
    eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
  • Strichaufzählung
    eine Taschenlampe.
    1. Ziffer 8
      Abweichungen
      Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann in begründeten Einzelfällen von den Festlegungen der Anlage D Abweichungen zulassen, wenn nachgewiesen wurde, daß keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist und die Einhaltung der Festlegungen der Anlage D unter Berücksichtigung der Zulassungsarten des Luftfahrzeuges nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Zulassungsart gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6,

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*1) Bis 6 000 kg Höchstabflugmasse mit Sonderzulassung.

Schlagworte

Flugüberwachungsgerät, Kondensationsschutz, Stundenanzeige, Minutenanzeige, Streuflug

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149382

Alte Dokumentnummer

N9198313422L