Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Bestandteile des Kennzeichens
§ 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE'' und dem Eintragungszeichen. Paragraph 10, (1) Das Kennzeichen besteht aus dem Staatszugehörigkeitszeichen „OE'' und dem Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen besteht:
bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen aus einer vierstelligen Zifferngruppe;
bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.
(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen durch einen Bindestrich getrennt sein.
Dokumentnummer
NOR12149328
Alte Dokumentnummer
N9198313368L