Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Zuteilung des Kennzeichens
§ 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen. Paragraph 11, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister das Eintragungszeichen gemäß Anlage B festzulegen.
(2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen - ausgenommen ein Probekennzeichen - soll in der Regel erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.
(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen zugeteilt werden, die mit Signalen des Funkverkehrs verwechselt werden könnten.
Dokumentnummer
NOR12149329
Alte Dokumentnummer
N9198313369L