Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2
Text
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft
§ 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein: Paragraph 12, (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:
an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen, oder
an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln, oder
auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls
(2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten des Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein. (2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten des Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.
(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf der Unterseite der untersten - in Flugrichtung gesehen - linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C). (3) Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß auf der Unterseite der untersten - in Flugrichtung gesehen - linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C).
(4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen. (4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.