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§ 12 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2

Text

Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 12, (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß das Kennzeichen angebracht sein:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      am Rumpf, oder
    2. Litera b
      an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen, oder
    3. Litera c
      an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln, oder
    4. Litera d
      auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls
  2. Ziffer 2
    auf der Tragfläche.

(2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c auf beiden Seiten des Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk (Abbildungen 2 und 4 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), angebracht sein. Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen 1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, muß auf der Unterseite der untersten - in Flugrichtung gesehen - linken Tragflächenhälfte angebracht sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen. Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen Abstand von der Vorderkante und von der Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein (Abbildung 5 der Anlage C).

(4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen anzubringen.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149330

Alte Dokumentnummer

N9198313370L