Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2
Text
Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft
§ 13. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein: Paragraph 13, (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen angebracht sein:
auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten, jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) oderauf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten, jeweils an der Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage C) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) oder
auf der unteren Seite der untersten linken waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen parallel zur Schiffslängsachse (Abbildung 7 der Anlage C).
(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen der Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten Ballonumfanges angebracht sein.
(3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß. (3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft gelten die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12149331
Alte Dokumentnummer
N9198313371L