Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2
Text
Anbringung der Schriftzeichen
§ 14. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden. Paragraph 14, (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden Farbe angebracht sein und stets in deutlich lesbarem Zustand erhalten werden.
(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf nicht umrandet werden.
(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein, daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.
Dokumentnummer
NOR12149332
Alte Dokumentnummer
N9198313372L