Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2
Text
Form der Schriftzeichen
§ 15. (1) Als Schriftzeichen müssen römische Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und arabische Ziffern verwendet werden. Paragraph 15, (1) Als Schriftzeichen müssen römische Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) und arabische Ziffern verwendet werden.
(2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der Schriftzeichen - mit Ausnahme des Buchstabens I und der Ziffer 1 - sowie die Länge des Bindestriches muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen (§§ 16 und 17) betragen. (2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der Schriftzeichen - mit Ausnahme des Buchstabens römisch eins und der Ziffer 1 - sowie die Länge des Bindestriches muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen (Paragraphen 16 und 17) betragen.
(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen (§§ 16 und 17) betragen. (3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der Schriftzeichen (Paragraphen 16 und 17) betragen.
Dokumentnummer
NOR12149333
Alte Dokumentnummer
N9198313373L