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§ 16 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2

Text

Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft

Paragraph 16, (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß mindestens 50 cm betragen. Sie soll vier Fünftel der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen, die auf dem Rumpf, auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den Triebwerksgondeln von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft angebracht werden, muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt. Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens 30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen des Seitenleitwerkes von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt. Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens 30 cm hoch sein.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149334

Alte Dokumentnummer

N9198313374L