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§ 18 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 18, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße oder der besonderen Art der Verwendung des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149336

Alte Dokumentnummer

N9198313376L