Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 60 Abs. 2Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 60, Absatz 2
Text
Ausnahmebewilligung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 12 bis 17 zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße oder der besonderen Art der Verwendung des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird. Paragraph 18, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 17 zu bewilligen, soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße oder der besonderen Art der Verwendung des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12149336
Alte Dokumentnummer
N9198313376L