Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Erkennungsschild
§ 19. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht rostendem Material bestehen. Paragraph 19, (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens 2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem, nicht rostendem Material bestehen.
(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen des Zivilluftfahrzeuges haltbar eingraviert sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.
(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit hinten am Rumpf des Luftfahrzeuges möglichst unlösbar angebracht sein.
Dokumentnummer
NOR12149337
Alte Dokumentnummer
N9198313377L