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§ 2 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät

Paragraph 2, (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,) dürfen nur nach Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn dessen Betriebstüchtigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5 festgestellt worden ist.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten und Navigationsarten nicht verwendet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät (Paragraph eins, Absatz 2 und 3) darf nicht verwendet oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht gegeben ist.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät außerdem unzulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    eine nach den Bestimmungen des Paragraph 40, erforderliche Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung nicht durchgeführt oder der Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt worden sind, oder
  3. Ziffer 3
    die gemäß Paragraph 58, getroffenen Maßnahmen noch in Geltung sind, oder
  4. Ziffer 4
    die festgestellte Lärmentwicklung den in der Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten Grenzwert übersteigt, oder
  5. Ziffer 5
    die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nicht aufrecht sind.

(4) Das im Paragraph eins, Absatz 3, bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch beschriebenen Lagerungsvorschriften beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten durchgeführt worden sind.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149320

Alte Dokumentnummer

N9198313360L