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§ 20 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

C. Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

Verpflichtung zur Führung der Farben und des Wappens der Republik

Österreich

Paragraph 20, (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden, müssen die Farben der Republik Österreich führen.

(2) Die Farben der Republik Österreich müssen an Zivilluftfahrzeugen in Form waagrechter, übereinander angeordneter, gleich breiter, roter und weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der Paragraphen 21 bis 23 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen, ihre Länge mindestens 30 cm.

(3) An Zivilluftfahrzeugen des Bundes, die für einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes) bestimmt sind, ist im weißen Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige Rechtsvorschriften über die Führung des Wappens der Republik Österreich werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

(4) Die Farben und das Wappen der Republik Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich abheben.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149338

Alte Dokumentnummer

N9198313378L